Vereinsmitgliedschaft

Möchten Sie unserem Verein als Mitglied beitreten, so füllen Sie bitte den Mitgliedsantrag aus. Vielen Dank.

>> Mitgliedsantrag (PDF)

 

Satzung für den Förderverein „Baukultur in Deutschland e.V.“

1) Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Baukultur in Deutschland e.V.“ (ehemals Hannoversche Stadtbaukultur) im folgendem „Verein“ genannt.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Hannover und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2) Zweckbestimmung

  1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung von Maßnahmen/geeigneten Aktivitäten auf dem Gebiet der Steigerung der architektonischen und städtebaulichen Attraktivität, insbesondere der Bewahrung/Sanierung und der Rekonstruktion/Neubau von prägenden historischen Bauten in Deutschland.

Als „geeignete Aktivitäten“ (s.o.) kommen z.B. die Förderung der Baukunst und der Bildenden Kunst mit sinnvollen Maßnahmen in Betracht. Den Vereinszweck fördernde „Peripherieaktivitäten“ sollen entwickelt und umgesetzt werden.

  1. Bereitstellung von Sachmitteln und Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke der begünstigten Körperschaft und ideelle und bei Bedarf materielle Unterstützung zur Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke auf dem Gebiet der städtebaulichen Förderung.
  1. Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  1. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Aktive Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder ggf. Kostenerstattungen bzw. Aufwendungsersatz aus Mitteln des Vereins im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, z.B. in Form von Ehrenamtspauschalen.
  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3) Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

4) Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise unterstützen.

5) Beginn/Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

6) Mitgliedsbeiträge

Der Mitgliedsbeitrag, der jährlich von allen Mitgliedern 14 Tage nach dem Erhalt einer Beitragsrechnung zu entrichten ist, beträgt im Jahr 50,00 €

7) Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand.

8) Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
  1. Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden durch einfachen Brief (und ergänzend per Mail) einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Aufgabe der Einladung bei der Post unter der letzten dem Verein bekannten Mitgliederadresse.
  1. Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden bzw. von der 1. Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der Schatzmeister/in geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Dieser bestimmt einen Protokollführer. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zum Ausschluss

von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist ebenfalls eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen erforderlich. 

Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.

  1. Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses vom Protokollführer in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.

9) Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

> Der/die 1. Vorsitzende

> Der/die 2. Vorsitzende

> Der/die Schatzmeister/in

> Der/die Schriftführer/in (ggf. in Personalunion mit einem anderen Amt)

 > Der/die Kassenprüfer/in (kein Vorstandsmitglied)

Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von

Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.

  1. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Schatzmeister/in, der/die Schriftführer/in. Sollten für die vorgesehenen Vorstandsposten wider Erwarten nicht genügend Personen zur Verfügung stehen, so kann ggf. eine Person zwei Vorstandsposten (z.B. den stellvertr. Vorsitz und das Schriftführeramt) ausüben.
  1. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  1. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
  1. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
  1. Der Vorstand ist berechtigt regionale Beiräte zu gewinnen und sich von diesen beraten zu lassen.

10) Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung des Vereins soll das Vermögen dem Land Niedersachsen für gemeinnützige Zwecke zur städtebaulichen Aufwertung zugewendet werden.
  1. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt. Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 01.12.2008 und der Mitgliederversammlung am 22.12.2019 beschlossen.

Hannover, den 22.12.2019

>> Satzung für den Förderverein „Baukultur in Deutschland“ (PDF)